AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen



Gegenstand - Nebenkosten - Eigentum - Gewährleistung - Nutzung der Programme
Vergütung - Fristen - Haftung - Konstruktion - Allgemeines - Hinweis

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  1.   Gegenstand  

Gegenstand dieser Bedingungen ist die Lieferung von Computern, Teilen hiervon und Zubehör, nachfolgend "Geräte" genannt, sowie die Überlassung von Programmen wie Betriebssystemen, Programmsprachen, Übersetzungsprogrammen, Dienstprogrammen und Standardanwender- programmen, nachfolgend "Programme" genannt, durch die ITZ Informationstechnologie- Zentrum Rostock GmbH, nachfolgend "ITZ" genannt.

 
  2.   Nebenkosten  

Für den Fall der Auslieferung oder für den Fall der Auslieferung und Installation einschließlich Transportversicherung werden einmalige Nebenkosten berechnet.

 
  3.   Eigentum  

Das ITZ behält sich das Eigentum an den Geräten und Programmen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne Maschinen bezahlt ist, aber andere Forderungen des ITZ aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden offenstehen. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann das ITZ unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Maschinen zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen. Der Kunde ist berechtigt, auch die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch die Forderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des Kaufpreises zur Sicherheit an das ITZ ab.

 
  4.   Gewährleistung  

 
  4.1.   Gwährleistung für Geräte

 
  4.1.1.  

Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart, sechs Monate nach Übergabe der Geräte oder der Teile an den Kunden. Gebrauchte Geräte oder Teile werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.

 
  4.1.2.  

Nimmt der Kunde das ITZ auf Gewährleistung in Anspruch, so wird das ITZ Fehler an den Geräten und Teilen beseitigen. Im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtungen kann das ITZ Geräte und Teile austauschen, sowie technische Änderungen einbauen. Die hierzu verwendeten Teile sind neu oder neuwertig. Vor dem Austausch eines Gerätes wird der Kunde Programme, Daten, Datenträger, sowie Änderungen und Anbauten entfernen. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen in das Eigentum des ITZ über.

 
  4.1.3.  

Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, nicht vom ITZ durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.

 
  4.1.4.  

Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung eines Gerätes, wird der Kunde bei Störungen an dem Gerät nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzung durch das ITZ verlangt.

 
  4.1.5.  

Wird ein Fehler nicht in angemessener Zeit beseitigt, wird das ITZ nach Wahl des Kunden das fehIerhafte Gerät oder Teil zurücknehmen und dem Kunden den Erwerbspreis erstatten oder dem Kunden eine Minderung des Erwerbspreises gewähren.

 
  4.2.   Gewährleistung für Programme
 
  4.2.1.  

Das ITZ macht darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn sie mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, daß sie fehlerfrei arbeiten. Gegenstand dieser Gewährleistung ist jedoch ein Programm, das im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

 
  4.2.2.  

Das ITZ gewährleistet, daß Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler haben.

 
  4.2.3.  

Nimmt der Kunde das ITZ auf Gewährleistung in Anspruch, so wird dieses während einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist den fehlerhaften Programmträger ersetzen. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Programmpaketes an den Kunden.

 
  4.2.4.  

Wird ein Fehler im Sinne der Ziffer 4.2.2 nicht in angemessener Zeit durch Ersatzlieferung beseitigt, wird das ITZ nach Wahl des Kunden das fehlerhafte Programmpaket zurücknehmen und dem Kunden den Erwerbspreis erstatten oder dem Kunden eine Minderung des Erwerbspreises gewähren.

 
  4.2.5.  

Für die Fehlerfreiheit der Programme kann aus den in Ziffer 4.2.1. genannten Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt das ITZ keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

 
  4.2.6.  

Ist das Programm nicht brauchbar im Sinne von Ziffer 4.2.1. , so kann der Kunde das Programm an das ITZ gegen Erstattung des Erwerbspreises zurückgeben.

 
  4.2.7.  

Eine über den Umfang der Ziffer 4.2. hinausgehende Gewährleistung für Programme übernimmt das ITZ nicht.

 
  5.   Nutzung der Programme  

Das Programmpaket enthält Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörenden Programmbeschreibungen. Sie werden im folgenden als "Programme" bezeichnet. Dritte oder das ITZ haben Schutzrechte an diesen Programmen. Dem Erwerber ist die Nutzung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

 
  5.1.   Nutzungsumfang

 
  5.1.1.  

Die Programme dürfen auf oder im Zusammenhang mit nur jeweils einer Maschine benutzt werden.

 
  5.1.2.  

Soweit die Programme bearbeitet oder mit anderen Programmen verbunden werden, dürfen sie gleichfalls nur auf einer Maschine benutzt werden.

 
  5.1.3.  

Die gelieferten, bearbeiteten oder verbundenen Programme dürfen in maschinenlesbarer oder gedruckter Form kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten zu sichern oder die Programme zu bearbeiten. Ziffer 5.1.1. gilt auch für die Kopien. Bestimmte Programme enthalten Mechanismen, die das Kopieren begrenzen oder verhindern. Sie sind als "kopiergeschützt" gekennzeichnet.

 
  5.1.4.   Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
 
  5.2.   Copyright-Vermerk

Jedes Programm enthält einen Copyright-Vermerk. In jede Kopie, jede Bearbeitung und jeden Teil des Programms, der mit anderen Programmen verbunden wird, muß dieser Vermerk übernommen werden.

 
  5.3.   Übertragung der Nutzungsbefugnis

Der Erwerber kann seine Nutzungsbefugnis in dem Umfang und mit den Beschränkungen der Bindungen gemäß Ziffer 5.1. und 5.2. insgesamt auf einen Dritten übertragen. Auf diese Bedingungen ist der Dritte ausdrücklich hinzuweisen. Mit der Übertragung erlöschen alle Nutzungsrechte des Veräußerers, und zwar auch an den Kopien, Bearbeitungen und Verbindungen. Soweit diese dem Dritten nicht übergeben wurden, sind sie zu vernichten.

 
  6.   Vergütung  

Die Vergütung ist mit Lieferung der Geräte und Programme oder Annahmeverzug des Kunden fällig und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Gegen Forderungen des ITZ kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, kann das ITZ Zinsen verlangen. Verzugszinsen werden mit 4,5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn das ITZ eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunden eine geringere Belastung nachweist. Das gesetzliche Recht des ITZ zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.

 
  7.   Fristen  

 
  7.1.  

Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, daß der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

 
  7.2.  

Kommt das ITZ mit einer Lieferung um mehr als drei Monate in Verzug, muß das ITZ diesen begründen. Sind die Ursachen nicht eindeutig auf Zulieferprobleme oder andere nicht durch das ITZ zu beeinflussende Faktoren zurückzuführen, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 0,5 Prozent pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 5 Prozent, jeweils bezogen auf die Vergütung der Lieferung oder der Teillieferung, die wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht genutzt werden kann. Weitergehende und andere Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Leistung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist. Die Regelungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

 
  8.   Haftung  

 
  8.1.  

Die Haftung des ITZ ist unabhängig vom Rechtsgrund beim Kauf von Geräten und beim Erwerb und der Nutzung von Programmen auf EUR 25.000,00 beim Kauf von Zubehör oder der vereinbarten Nutzung von Gerätezeit auf EUR 10.000,00 bei Kundenlehrgängen auf EUR 5.000,00 oder den Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses desjenigen Produktes begrenzt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Es gilt der jeweils höhere Betrag.

 
  8.2.  

Das ITZ haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für Daten.

 
  8.3.  

Für unmittelbare Personen- und Sachschäden haftet das ITZ ohne die Begrenzung.

 
  8.4.   Die Haftung des ITZ für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
 
  8.5.  

Kann das ITZ durch Einwirkung höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen oder durch andere, vom ITZ nicht beeinflußbare Umstände eine vertragliche Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen, so ist das ITZ insoweit von deren Einhaltung befreit.

 
  8.6.  

Der Kunde stellt das ITZ von allen Ansprüchen Dritter frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.

 
  9.   Konstruktion  

Der Hersteller kann Konstruktions- und Formänderungen an den Geräten vornehmen, sofern die Gesamtleistung der Geräte dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 
  10.   Allgemeines  

 
  10.1.  

Diese Bedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kunden und dem ITZ.

 
  10.2.  

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu diesen Bedingungen, in der auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird.

 
  10.3.  

Die Rechte und Pflichten des ITZ aus diesem Vertrag können auf andere übertragen werden. Das ITZ gewährleistet für diesen Fall die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem Kunden.

 
  10.4.  

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Das ITZ und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

 
  10.5.  

Allgemeiner Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung der vorliegenden Bedingungen ist Rostock.



Hinweis:  

Einige Produkte unterliegen neben deutschen auch den US- Ausfuhrbestimmungen. Auskünfte und Genehmigungen erteilt:

nach deutschem Recht das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 5236 Eschborn/Ts.,

nach US-Recht das US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230.